Information über die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen (Ministerium des Innern LSA v. 17.03.2009)
§ 1 (2)
Es ist verboten unbemannte Ballone steigen zu lassen, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.
Das Verbot zielt auf die Verschickung von Mini-Heißluftballonen (King-Ming-Laternen/"Himmelslaternen") in den sommerlichen Nachthimmel. Durch die Tatsache, dass die Himmelslaterne nicht im Beobachtungsbereich des Verwenders den Erdboden vor dem vollständigen Abbrand des Baumwollringes, der als fester Brennstoff dient, erreicht, sind Brände verursacht worden.
Spezialgesetzliche Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.
gez. Heide
Ordnungsamt