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Info Ordnungsamt zum Thema Lärm

In der modernen, zivilisierten und hochtechnisierten Welt ist der Mensch zahlreichen Geräuschkulissen ausgesetzt.

Dabei kann man grundsätzlich in positiven und negativen Lärm unterscheiden - positiv, z. Bsp. wenn Lärm uns vor Gefahren warnt (Sirenenalarm, eine Hupe im Straßenverkehr), negativ, wenn Lärm ganz im Sinne von Wilhelm Busch „als störend ward empfunden".

 

So unterschiedlich Lärmquellen sein können, so vielfältig sind auch die gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Vorschriften für einen konkreten Fall.

 

So unterliegen anlagebedingte Lärmimmissionen der TA Lärm, AW Baulärm, Verkehrslärmschutzverordnung, Sportanlagenlärmschutzverordnung

 

Veranstaltungslärm der Freizeitlärmrichtlinie,

 

Sportstätten der Sportanlagenlärmschutzverordnung,

 

Gewerbebetriebe der TA Lärm,

 

verhaltensbedingter Lärm dem Ordnungswidrigkeitengesetz und der Gefahrenabwehrverordnung,

 

Geräte und Maschinen der 32. Bundesimmissionsschutz-verordnung.

 

Aufgrund zahlreicher Rückfragen nachfolgend noch einmal die im täglichen Leben am häufigsten vorkommenden Ruhe-/Lärm- Fragen:

 

1. Wann dürfen Maschinen benutzt und Rasen gemäht werden?

Für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete gilt, dass lärmintensive Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen.

So dürfen Rasenmäher in den Ortschaften der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg nur werktags (montags bis samstags) zwischen 7 und 13 Uhr und 15- 20 Uhr betrieben werden.

Für einzelne besonders laute Geräte ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu beachten, die Einschränkungen von 17- 20 Uhr auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

1. Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg, Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis 5.000,00 € geahndet werden

 

2. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 06.09.2002, Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis 50.000,00€ geahndet werden

 

2. Wann ist Nachtruhe einzuhalten?

Von 22 bis 7 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, Ernte- und Bestellungsarbeiten.

Auf Antrag kann das Ordnungsamt Ausnahmen zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder überwiegend öffentlichen Interesse liegt.

 

Rechtsgrundlage :

Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg, Störungen der Nachtruhe können mit Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

 

3. Wie sind Tongeräte zu benutzen?

Tongeräte insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Die Ordnungsbehörde kann bei öffentlichem Interesse auf Antrag Ausnahmen zulassen.

 

Rechtsgrundlage:

Freizeitlärmrichtlinie

Zulässige Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete:

nachts 45 dB(A)

tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A)

tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)

 

4. Was bedeutet Sonn- und Feiertagsruhe?

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sind verboten.

Das bedeutet, dass Arbeiten mit Geräten wie Kreissäge, Bohrmaschine, Trennschleifer, Axt, Hammer und ähnliche nicht zulässig sind.

Der Feiertagsschutz gilt grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr.

Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Geräusche zu vermeiden. Erlaubt sind zum Beispiel Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören.

Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen genehmigt werden.

 

Rechtsgrundlage:

Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt,

Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis 1.500,00 € geahndet.

 

5. Verhältnis Ruhezeit - Sperrzeit

Ruhezeiten sind nach der Gefahrenabwehrverordnung festgelegte Zeiten.

Die sogenannte Sperrzeit (gemäß § 18 Gaststättengesetz) ist die Zeitspanne, während der Leistungen des jeweiligen Gaststättenbetriebes den Gästen nicht dargeboten werden dürfen und die Gäste sich nicht in den Betriebsstätten aufhalten dürfen.

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