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Landrat Uwe Schulze hebt Verbrennungsverordnung auf

Presseinformation des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

 

Auf der heutigen Pressekonferenz gab Landrat Uwe Schulze bekannt, dass die Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden (Verbrennungsverordnung) aufgehoben wird. Mit der noch zu erfolgenden Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (erscheint am 13. Februar 2009) wird die Aufhebung rechtskräftig.

Uwe Schulze:

„Seit In-Kraft-Treten der Verbrennungsverordnung haben die Beschwerden über die missbräuchliche Nutzung gravierend zugenommen. Leider haben meine immer wieder vorgebrachten Appelle zur Einhaltung der Verordnung nicht ausreichend  gefruchtet. Auch unsere verstärkt durchgeführten Kontrollen konnten nicht ausreichend greifen. Die festgestellten Verstöße zeigen, dass das mit der Ausweitung der Verbrennungstage beabsichtigte Ziel - die punktuelle Belastung für den Bürger an den Verbrennungstagen zu reduzieren - nicht erreicht wurde. Gerade die massiven Rauchbelästigungen (durch Verbrennen von Grünschnitt, von kompostierbaren pflanzlichen Abfällen, das Verbrennen bei Inversionswetterlagen, Nichteinhaltung von Abstandsflächen, Mitverbrennen von anderen Abfällen), denen die Menschen während der Verbrennungsmethode nahezu täglich ausgeliefert waren, waren der Anlass für zahlreiche Beschwerden. Um eine weitere Belastung der Umwelt durch die von illegalen Verbrennungen verursachten Rauch- und Feinstaubbelästigungen entgegenzuwirken, sehe ich mich zu diesem Schritt veranlasst."

Im Ergebnis der Auswertung der Verstöße wurde festgestellt, dass insgesamt ein 400%iger (!) Anstieg von Beschwerden und Anzeigen über die missbräuchliche Nutzung der Verbrennungsverordnung zu verzeichnen war. Gab es 2007 noch 40 Beschwerden, so waren es im Folgejahr 162. Im Detail sieht das folgendermaßen aus:

 

- Beschwerden bzw. grundsätzliche Ablehnung der Verordnung    51
- Anzeigen über missbräuchliche Abfallbeseitigung   27
- Anzeigen über Verbrennen außerhalb des erlaubten Zeitraumes   3
- Anzeigen und Beschwerden über Rauchbelästigung   81

                           

Davon:

 

- Bearbeitung der Beschwerden durch Antwortschreiben  30
- Ahndung mit mündlicher Verwarnung ohne Verwarngeld  33
- Strafanzeigen  0
- Abgabe Bußgeldstelle 36
- Keine Ahndung möglich - Einstellung des Verfahrens   63

        

Während sich die eingegangenen Beschwerden, Anzeigen und Verstöße in der Verbrennungsperiode im Frühjahr 2008 noch in Grenzen hielten (18), zeigte sich ein explosionsartiger Anstieg in der herbstlichen Verbrennungsperiode (138). Auch außerhalb der Verbrennungsperioden wurde verbrannt.

Territorial betrachtet gab es die häufigsten Beschwerden aus dem Altkreis Köthen gefolgt vom Altkreis Bitterfeld  und dem Zerbster Raum. Die durchgeführten Kontrollen ergaben, dass starke Defizite in Bezug auf § 6 der Verordnung (Gebote) bestanden. Diese Defizite äußerten sich hauptsächlich in:

  • einzuhaltende Sicherheitsabstände
  • starke Rauchentwicklung
  • mangelnde Beaufsichtigung des Feuers
  • Nichtbereithalten von Löschmittel
  • missbräuchliche Abfallverbrennung

Das bisher erlaubte Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden war eine Ausnahmeregelung gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Kreisverwaltung hat in Abstimmung mit den Entsorgungsträgern ein Konzept entwickelt, das auch nach der Aufhebung der Verbrennungsverordnung eine umfassende Entsorgung von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden sicherstellt. Für die Entsorgungsgebiete Bitterfeld und Zerbst werden teilweise schon bestehende Möglichkeiten weiter ausgebaut. So wird im Bereich Zerbst und der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Ehle-Nuthe die Einfuhr der Biotonne als Modellversuch gestartet. Nähere Informationen und ein entsprechender Fragebogen erscheinen regional im Amtsboten. Im Entsorgungsgebiet Köthen wurde bereits 1996 die Biotonne eingeführt. Über die Biotonne selbst oder das Beistellen von Baum- und Strauchverschnitt zur Biotonne bis zu 3 Kubikmeter je Abfuhr ist jedem Abfallbesitzer die Möglichkeit gegeben zu entscheiden, ob er seine Bioabfälle selbst kompostiert oder diese über die öffentliche Entsorgung einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführt.

Darüber hinaus besteht für jeden Abfallbesitzer die Möglichkeit, die pflanzlichen Abfälle selbst an einer Kompostierungsanlage (derzeit fünf Standorte im Landkreis) abzugeben.

 

Köthen (Anhalt), 10. Februar 2009

 

Pawelczyk/Jank

Pressesprecher

Europäischer Sozialfonds

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