Aufgrund der Nachfragen bezüglich der Verbrennung pflanzlicher Abfälle, nachstehend nochmals ein Auszug aus der „Verordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden (VerbrVO) im Landkreis Anhalt-Bitterfeld:
(2) Grundsätzlich dürfen nur pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden, die nicht auf dem Grundstück des Gartens kompostiert werden können oder deren Kompostierung oder sonstige Verwertung nicht zumutbar ist wie z. B.
1. von Schädlingen oder Krankheiten befallener Obstbaum- und Strauchverschnitt
2. grobe Reste krautiger Pflanzen, wie z. B. Spargel-, Kartoffel-, Tomatenkraut, Stauden
3. verholzte Pflanzen und Pflanzenteile durch Verbrennen
entsorgt werden.
Ein Verbrennen dieser pflanzlichen Abfälle ist
im Frühjahr: im Zeitraum zwischen Aschermittwoch bis Ende März und
im Herbst: im Zeitraum zwischen dem Tag der Deutschen Einheit und Totensonntag
täglich in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr, außer an Sonn- und Feiertagen statthaft.
§ 4 Ausnahmeregelung, Genehmigungspflicht
(1) Außerhalb des nach § 3 Abs. 3 festgelegten Zeitraumes ist das Verbrennen pflanzlicher, kranker, mit Schädlingen behafteter Abfälle nicht möglich, wenn eine andere Form der Entsorgung nicht zumutbar ist und eine Genehmigung zur Beseitigung der Abfälle durch die untere Abfallbehörde auf formlosen schriftlichen Antrag, der mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Verbrennungstermin zu stellen ist, erteilt wurde.
(2) Die Ausnahmeregelung ist kostenpflichtig und wird nach den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt.
Scherbaum
Ordnungsamt