VG-Leiter informiert über den Stand der Gebietsreform
Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg,
mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen/Anhalt am 20.02.2008 trat das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform in Kraft.
Damit sind die notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Bildung einer Einheitsgemeinde während der freiwilligen Phase bis zum 01.01.2010 erlassen.
Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft haben es jetzt in der Hand durch die Erarbeitung einer Gebietsänderungsvereinbarung, die durch die jeweiligen Gemeinderäte zu beschließen ist, die vertragliche Grundlage zur Bildung der Einheitsgemeinde zu schaffen.
Im Begleitgesetz enthalten ist die in meinem Schreiben im Februar Amtsblatt erläuterte Regelung zur Genehmigungsfähigkeit der Gebietsvereinbarung hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Mitgliedsgemeinden und der damit notwendigen Einwohnerzahl. Diese Regelung sollte die Bildung der Einheitsgemeinde und der dazu notwendigen Genehmigung der Gebietsänderungsvereinbarung für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft vereinfachen.
In den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft wurde und wird zurzeit ein überarbeiteter Entwurf einer Gebietsänderungsvereinbarung diskutiert. Diese Mustervereinbarung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen/Anhalt wurde nach Abstimmungsgesprächen durch die Verwaltung zur Diskussion in die Gemeinderäte eingebracht. Der Inhalt der Vereinbarung stellt einen Mindestregelungsbedarf dar, der abgestimmt mit den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen für alle unterzeichnenden Gemeinden enthält. Zusätzlich können auch gemeindespezifische Regelungen in die Gebietsänderungsvereinbarung aufgenommen werden. Diese, für die einzelnen Gemeinden unterschiedlich wichtigen Regelungen, gilt es nach Notwendigkeit und Machbarkeit sowie nach Gesetzeskonformität zu prüfen und dann in die Vereinbarung aufzunehmen.
Damit sind zum Beispiel Vereinbarungen zur Unterstützung von Vereinen in der zukünftigen Ortschaft, zum Bestand der Steuerhebesätze für Grundsteuer A und B für 5 oder 10 Jahre, zu Orts- und Brauchtumspflege sowie zur Nutzung gemeindlicher Einrichtungen gemeint.
Des Weiteren kann der jeweilige Gemeinderat Prioritäten festlegen, die die Abarbeitung von notwendigen Investitionen bzw. Instandhaltungen innerhalb der Gemeinde regeln.
Allerdings können solche Vereinbarungen nur verbindlich getroffen und in die Gebietsänderungsvereinbarung aufgenommen werden, wenn die betreffende Gemeinde die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt.
Ohne diese Mittel kann eine solche Prioritätenliste nur eine Richtlinie für den neu zu wählenden Gemeinderat der Einheitsgemeinde sein, an der er im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanungen nach Notwendigkeit und Machbarkeit seine Beschlüsse dazu fassen kann.
Die Suche nach einem von allen getragenen neuen Namen für die Einheitsgemeinde ist noch nicht abgeschlossen.
Bisher gab es einige Vorschläge. Sowohl geschichtliche als auch territoriale Grundlagen können und sollten zur Findung eines neuen Namens herangezogen werden.
Da die Namen der Gründungsgemeinden der Einheitsgemeinde als Ortsteilnamen weiterbestehen werden, sollte der Name der Einheitsgemeinde das Territorium erkennen lassen. Dies ist die Meinung aus mehreren Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
Auch wenn sich bisher noch nicht alle mit einem Gemeindenamen wie zum Beispiel „Osternienburger Land" anfreunden konnten, wäre mit diesem Namen jedoch ein territorialer Bezug hergestellt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Namensfindung entwickelt. In die Vereinbarung aufgenommen wird die Einführung des Ortschaftsrechtes nach der Gemeindeordnung des Landes Sachsen/Anhalt. Über Aufgaben der Ortschaft, die in der Vereinbarung genannt sind bzw. über noch zu vereinbarende zusätzliche Aufgaben entscheidet dann der neu zuwählende Ortschaftsrat und der Ortschaftsbürgermeister. Mit dem Ortschaftsrat und dem Ortschaftsbürgermeister stehen dann zwei Organe in der jeweiligen Ortschaft zur Verfügung, die eigene Zuständigkeiten besitzen und darüber entscheiden sowie den Einheitsgemeinderat beraten und fordern können bzw. in Angelegenheiten der Ortschaft gehört werden müssen.
An dieser Stelle möchte ich auf die Einheitsgemeindebildung während der freiwilligen Phase hinweisen.
Nur während dieser Zeit ist es möglich, durch eine freiwillige Gebietsänderungsvereinbarung die ländlich strukturierte Einheitsgemeinde aus der Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg zu bilden. Die Gemeinden haben sich dazu bekannt und müssen nun gemeinsam mit ihrer Verwaltung die einzelnen Arbeitsschritte abarbeiten.
Nach Diskussionen des Inhaltes der Gebietsänderungsvereinbarung und dessen Akzeptanz ist den Bürgern der jeweiligen Gemeinde im Rahmen einer Einwohnerversammlung der Inhalt zu vermitteln sowie Fragen dazu zu beantworten.
Im 3. Quartal (September) sollte dann die gesetzlich vorgeschriebene Bürgeranhörung stattfinden, so dass danach im IV. Quartal 2008 die Beschlussfassung in den einzelnen Gemeinderäten zur Gebietsänderungsvereinbarung erfolgen kann.
Damit wäre gesichert, dass die Vereinbarung rechtzeitig zur Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt eingereicht werden kann.
Es liegt nun an uns, den Gemeinderäten, Bürgermeistern und der Verwaltung, die Zeit für eine freiwillige Vereinbarung zu nutzen.
Die Alternativen wären die Eingemeindungen nach Köthen und Aken durch den Gesetzgeber.
Mit freundlichem Gruß
Hemmerling
Ltr. d. gem. VA