Auf einem Bienenstand der Stadt Dessau-Roßlau wurde der Erreger der Amerikanischen Faulbrut nachgewiesen. Zugleich wurden in den befallenen Völkern entsprechende krankhafte Veränderungen festgestellt. Somit wird der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Auf der Grundlage des § 10 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), in der jeweils geltenden Fassung wird ein 3km-Sperrbezirk festgelegt.
Für den Sperrbezirk gilt gemäß § 11 BienSeuchV folgendes:
Gemäß Bienenseuchenverordnung hat jeder Halter von Bienen auf dem Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau seine Bienenhaltung unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes beim Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Dessau-Roßlau anzuzeigen.
Verstöße gegen die genannten Verbote und Anordnungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.