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Tierseuchenüberwachung - Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut in der Stadt Dessau-Roßlau

Auf einem Bienenstand der Stadt Dessau-Roßlau wurde der Erreger der Amerikanischen Faulbrut nachgewiesen. Zugleich wurden in den befallenen Völkern entsprechende krankhafte Veränderungen festgestellt. Somit wird der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

 

Auf der Grundlage des § 10 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), in der jeweils geltenden Fassung wird ein 3km-Sperrbezirk festgelegt.

 

Für den Sperrbezirk gilt gemäß § 11 BienSeuchV folgendes:

 

  1. Alle Halter von Bienenvölkern, deren Bienenstand sich im Sperrbezirk befindet, haben ihre bzw. ihnen bekannte Bienenvölker der Nachbarschaft unverzüglich zur Untersuchung bei der Stadt Dessau-Roßlau, Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Tel. 0340/204 1135; Fax 0340/204 2931, anzuzeigen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 
  5. Die Anordnungen gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

Gemäß Bienenseuchenverordnung hat jeder Halter von Bienen auf dem Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau seine Bienenhaltung unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes beim Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Dessau-Roßlau anzuzeigen.

 

Verstöße gegen die genannten Verbote und Anordnungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

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