Hinweis für Anlieger an Gewässern 2. Ordnung
Die Grabenunterhaltungsverbände „Westliche Fuhne/Ziethe“ und „Taube-Landgraben“ sind für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung zuständig. Dazu zählen unter anderem auch die Entwässerungsgräben.
Um die Arbeiten an den Gräben zu ermöglichen ist gemäß § 50 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt außerhalb der geschlossenen Bebauung (Außenbereich) ein Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite freizuhalten.
Sollte die Unterhaltung der Gräben durch Nutzung des Gewässerrandstreifens erschwert werden, sodass eine manuelle Bewirtschaftung (Handarbeit) notwendig wird, können die entstehenden Mehrkosten gemäß § 64 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt auf die Grundstückseigentümer oder die Eigentümer der sogenannten Anlagen umgelegt werden. Diese Kosten werden nicht durch die Zahlung der Gewässerumlage abgedeckt.
Zu den Anlagen, welche die Gewässerunterhaltung erschweren zählen unter anderem:
- Brücken
- Überwege
- Zäune
- Anpflanzungen
- Durchlässe
- Komposthaufen
Es wird gebeten diese Hinweise zu berücksichtigen.