Die leidige Sache mit dem Hundekot ...
... Aufruf an die Hundebesitzer!!
Hundebesitzer haben viel Freude an ihren vierbeinigen Begleitern, aber teilen diese Freude auch alle Mitmenschen?
Durch "anstößige Hundekegel" auf Gehwegen, Grünflächen und sogar in den Sandkästen der Kinderspielplätze werden viele Mitbürger verärgert. Der Konflikt zwischen gassiführenden Hundehaltern und auf Hygiene bedachten Mitmenschen ist vorprogrammiert. Zur Ehrenrettung zahlreicher Hundebesitzer sei aber auch gesagt, dass es auch jene gibt, die peinlich darauf bedacht sind, dass ihre Hunde nichts Anstößiges in der Öffentlichkeit hinterlassen.
Von sorglosen Hundebesitzern wird aber bemerkt: "Wozu zahle ich eigentlich Hundesteuer?"
Nun die Hundesteuer in der Bundesrepublik muss nicht dafür entrichtet werden, dass die Hundefäkalien entfernt werden. Die Hundesteuer ist vielmehr ein Regulativ dafür, dass sich die Anzahl der Hunde in Grenzen hält. Es handelt sich hierbei also um eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme, nicht zuletzt deshalb, weil Hundekot eine gefährliche Infektionsquelle für bestimmte Erkrankungen ist. Dass Hunde von Spielplätzen fernzuhalten sind, muss selbstverständlich sein, aber auch in öffentlichen Spiel- und Liegewiesen dürfen Hunde nicht frei umherlaufen.
In den vergangenen Wochen gab es zahlreiche Beschwerden. Von Diebzig über Drosa bis hin nach Chörau klagten zahlreiche Bürger über diverse Hundehäufchen an den verschiedensten Orten.
Mitbürger lassen ihre vierbeinigen Freunde nicht nur auf Gehwegen, Grünstreifen und in Vorgärten koten.
Hemmungslose Hundehalter schrecken nicht davor zurück ihre „Gefährten“ selbst auf den Friedhof oder den Spielplatz mitzunehmen und dort seine „Notdurft“ verrichten zu lassen.
Mit Tierliebe und Tierschutz hat das nichts mehr zu tun, im Gegenteil, das fordert den Unmut anderer Bürger geradezu heraus.
Also für alle Hundehalter sei es noch einmal gesagt:
Hundekot ist Abfall - zu dessen Beseitigung der Verursacher sprich Hundehalter verpflichtet ist. Die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Osternienburger Land regelt in § 5, dass Tierhalter derartige Verunreinigungen vermeiden müssen bzw. diese entfernen müssen.
Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.