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Damit die 4. Jahreszeit beginnen kann - wir erinnern an die Winterdienstpflichten

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1. Privater Winterdienst- Räum- und Streupflicht der Anwohner

 

In allen Ortschaften der Gemeinde Osternienburger Land gibt es eine einheitliche Satzung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst.

Darin ist geregelt, dass die winterliche Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die Grundstückseigentümer bzw. Wohn- und Nutzungsberechtigten übertragen ist.

 

Schneeberäumung und Abstumpfung haben in der Zeit von 7-20 Uhr, bei Bedarf mehrmals zu erfolgen.

 

Zum Streuen ist abstumpfendes Material zu verwenden – Salz oder sonstige aufrauende Stoffe dürfen nur bei besonders begründeten klimatischen Verhältnissen (z. B. Eisregen) verwendet werden.

 

Die Straßenrinnen und Straßenläufe sind so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

Die geräumten Flächen vor den Grundstücken sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegflächen gewährleistet ist.

 

Nicht gestattet ist die Entsorgung von Schnee auf Verkehrsflächen. Das trifft insbesondere auch auf Parkbuchten zu.

 

Sollte der kommende Winter so kalt und schneereich wie der vergangene werden, helfen Sie sich nachbarschaftlich. Extreme Wetterverhältnisse können jeden ereilen.

 

 

2. kommunaler Winterdienst

 

Rechtsgrundlage für den kommunalen Winterdienst bildet das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Danach obliegt es den Gemeinden, öffentliche, gemeindeeigene Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu beräumen und bei Schnee – und Eisglätte zu streuen.

Für Bundes- und Landesstraßen in unserem Territorium liegt die Zuständigkeit bei den Autobahnstraßenmeistereien Plötzkau bzw. Sandersdorf, für Kreisstraßen ist die Kreisstraßenmeisterei des Landkreises ABI zuständig.

 

Die Streupflicht besteht nur für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zur Sicherung des Tagesverkehrs an gefährlichen oder verkehrswichtigen Stellen (Dringlichkeitsstufe 1). Für eine fast ausschließlich dem zahlenmäßig begrenzten Anliegerverkehr dienende Straße im Randbereich besteht keine Streupflicht.

 

Straßen, die nicht verkehrswichtig sind, aber als Zufahrten eine gewisse Verkehrs-bedeutung haben, können in die Dringlichkeitsstufe 2 des gemeindlichen Streuplans aufgenommen werden, bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Kommune.

 

Der Sinn der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht darin, für den Kraftfahrer verkehrssichere Straßen zu schaffen, sondern beschränkt sich darauf, ihn bei verkehrsreichen Straßen vor nicht erkennbaren Gefahren, bei denen sich die Glätte besonders auswirkt, zu schützen.

Das heißt – jeder Kraftfahrer hat in Eigenverantwortung seine Fahrweise den Straßen – und Witterungsverhältnissen anzupassen bis dahin, dass bei entsprechender Wetterlage ggf. nicht zwingend notwendige Fahrten unterbleiben.

 

Die Gemeinde hat ihre Vorbereitungen getroffen – helfen auch Sie, dass die 4. Jahreszeit nicht nur Last sondern auch Freude macht.

 

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