Widerspruchsmöglichkeit gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Bekanntmachung der Gemeinde Osternienburger Land über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetz
Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
1. Familiennamen
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 38 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Nach § 62 des Wehrpflichtgesetzes ist die Datenübermittlung nach § 58 des Wehrpflichtgesetzes so vorzunehmen, dass die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, bereits bis zum 31. Oktober 2011 übermittelt werden.
Um Betroffenen die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts zu ermöglichen, erfolgt die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrpflicht in diesem Jahr nicht vor dem 31. August 2011.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Osternienburger Land, OT Osternienburg, Meldebehörde, Rudolf-Breitscheid-Str. 32 e, 06386 Osternienburger Land schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Einwohnermeldeamt