Schaustellung von Personen
Allgemeine Informationen
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen
• | in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder |
• | für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, |
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Rechtsgrundlagen
§ 33 a Gewerbeordnung (GewO)
Notwendige Unterlagen
• | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
• | Grundriss mit Maßangabe und Lageplan |
• | Auszug aus dem Gewerbesteuerzentralregister |
• | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
• | Miet- oder Pachtvertrag/Eigentümernachweis |
• | ggf. Stellungnahme bzw. Genehmigung des zuständigen Bauamtes |
Gebühren
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.
Ansprechpartner
Sachgebiet 3 - Sicherheit und OrdnungRudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
Formulare
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