Errichtung, Änderung und Entfernen von Grabmalen
Allgemeine Informationen
Grabmale dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt werden.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre errichtet wurde.
Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale. Sie sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Aus Gründen der Standsicherheit kann die Errichtung eines Grabmals (Erdgrab) frühestens 3 Monate nach der Beisetzung erfolgen.
Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind Grabmale zu entfernen.
Die Entfernung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Errichtung der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
Näheres regelt die Friedhofssatzung der Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA)
Notwendige Unterlagen
- | Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung |
- | soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung |
- | in besonderen Fällen kann die Aufstellung einer Attrappe in natürlicher Größe oder eines Modells im Maßstab 1:5 verlangt werden |
Gebühren
Die Gemeinde regelt die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe durch eine Friedhofsgebührensatzung.Ansprechpartner
Sachgebiet 3 - Sicherheit und OrdnungRudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
Andrea Kunz
Zimmer 20
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
(034973) 28213
(034973) 28248