Gaststättengewerbe - Anzeige eines dauerhaften Gaststättengewerbes
Allgemeine Informationen
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und / oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
Wer dauerhaft ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens 4 Wochen vor der Tätigkeit schriftlich anzeigen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GastG LSA).
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige und übermittelt die Angaben aus der Anzeige an die folgenden Behörden (§ 2 Abs. 3 GastG LSA.):
Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Ordnungsamt (zuständig für Jugendschutz) des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Finanzamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Die Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA ist unabhängig von der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO zu erstatten.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 3 und 8 Gaststättengesetz (GastG LSA)
Notwendige Unterlagen
wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllte Anzeige
Für Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken oder alkoholische Getränke (Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße abgeben wollen, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Dazu sind folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG einzureichen:
Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis
Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht und unter www.vollstreckungsportal.de
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde
Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.
Gebühren
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und abhängig von dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Gegenstandswert sowie vom Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung.
Ansprechpartner
Sachgebiet 3 - Sicherheit und OrdnungRudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg