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Gaststättengewerbe - Anzeige eines dauerhaften Gaststättengewerbes


Allgemeine Informationen

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und  / oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.

 

Wer dauerhaft ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens 4 Wochen vor der Tätigkeit schriftlich anzeigen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GastG LSA).

 

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige und übermittelt die Angaben aus der Anzeige an die folgenden Behörden (§ 2 Abs. 3 GastG LSA.):

  • Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • Ordnungsamt (zuständig für Jugendschutz) des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • Finanzamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

 

Die Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA ist unabhängig von der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO zu erstatten.


Rechtsgrundlagen

§§ 2, 3 und 8 Gaststättengesetz (GastG LSA)


Notwendige Unterlagen

wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllte Anzeige

                        

Für Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken oder alkoholische Getränke (Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße abgeben wollen, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Dazu sind folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG einzureichen:

  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis

  • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht und unter www.vollstreckungsportal.de

  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt

  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde

 

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.


Gebühren

Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und abhängig von dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Gegenstandswert sowie vom Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung.


Ansprechpartner

Sachgebiet 3 - Sicherheit und Ordnung
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg

Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).

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