Gaststättengewerbe - Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Allgemeine Informationen
Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens 2 Wochen vor der Tätigkeit schriftlich anzeigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GastG LSA).
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, dass außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Der Empfang dieser Anzeige wird nicht bescheinigt. Die Angaben aus der Anzeige werden jedoch unverzüglich weitergeleitet (§ 2 Abs. 3 GastG LSA) an:
das Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
das Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
das Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
das Ordnungsamt (zuständig für Jugendschutz) des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
das Finanzamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Die Anzeige entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Besitz einer Reisegewerbekarte für das anzuzeigende Gaststättengewerbe ist. Bisher erteilte Gaststättenerlaubnisse gelten im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort.
Für Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig Getränke und Speisen verabreichen, entfällt die Anzeigepflicht.
Rechtsgrundlagen
§§ 2 und 3 Gaststättengesetz (GastG LSA)
Notwendige Unterlagen
wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllte Anzeige
Gebühren
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und abhängig von dem Maß des Verwaltungsaufwandes.
Ansprechpartner
Sachgebiet 3 - Sicherheit und OrdnungRudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
Sven Ziemer
Raum 19
Rudolf-Breitscheid-Straße 32e
06386 Osternienburger Land
(034973) 28233
(034973) 28240