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Gaststättengewerbe - Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes


Allgemeine Informationen

Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens 2 Wochen vor der Tätigkeit schriftlich anzeigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GastG LSA).

 

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, dass außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

 

Der Empfang dieser Anzeige wird nicht bescheinigt. Die Angaben aus der Anzeige werden jedoch unverzüglich weitergeleitet (§ 2 Abs. 3 GastG LSA) an:

  • das Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • das Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • das Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • das Ordnungsamt (zuständig für Jugendschutz) des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  • das Finanzamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

  •  

Die Anzeige entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Besitz einer Reisegewerbekarte für das anzuzeigende Gaststättengewerbe ist. Bisher erteilte Gaststättenerlaubnisse gelten im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort.

 

Für Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig Getränke und Speisen verabreichen, entfällt die Anzeigepflicht.


Rechtsgrundlagen

§§ 2 und 3 Gaststättengesetz (GastG LSA)


Notwendige Unterlagen

wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllte Anzeige


Gebühren

Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und abhängig von dem Maß des Verwaltungsaufwandes.


Ansprechpartner

Sachgebiet 3 - Sicherheit und Ordnung
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg

Sven Ziemer
Raum 19
Rudolf-Breitscheid-Straße 32e
06386 Osternienburger Land
Telefon (034973) 28233
Telefax (034973) 28240


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).

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